GEG - das Gebäudeenergiegesetz. Und kein Heizungsgesetz!

Seite in Überarbeitung -  Stand 08.01.24

Zum 01.01.2024 tritt das Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Hier die aktuelle Version

Die wesentliche Info zum Thema hydraulischer Abgleich:

Für neue Anlagen oder dem Einbau eines neuen Wärmeerzeugers ab 1.1.24

  • § 60c - Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung

    • Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbsständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen
    • Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
      1. eine raumweise Heizlastberechnung,
      2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und
      3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
      Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020,3 vorgesehene Verfahren anzuwenden.
    • Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
    • Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen.

 Für bestehende Anlagen (aktuell)

  • EnSimiMaV

    • Hier gilt weiterhin die EnSimiMaV (für Anlagen mit Gas-Zentralheizung, Pflicht hydraulischer Abgleich ab 6 bzw. 10 WE) bis September 2024

Meine Vermutung: Die EnSimiMav wird in das GEG überführt. Dann würde der hydraulische Angleich auch für alle Bestandsanlagen ab 6 WE gelten. Warten wir mal ab ....