Die BEG und der hydraulische Abgleich

Nachweis nach Verfahren B ab 1.1.23 Pflicht für die BEG EM!

ACHTUNG - aktuelle Meldung vom 6.12.22 - Änderungen zum 1.1.23 bei der BEG EM (Einzelmaßnahmen): Beim Einbau einer neuen Heizung im Bestand erfolgt nur dann eine Förderung, wenn ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wird. Grundlage bleibt das Verfahren B, das von der VdZ - (Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie) entwickelt wurde. Das bisher ebenfalls zulässige Verfahren A hingegen kann nicht mehr genutzt werden!

STAND: 01/2023 : Die aktualisierten Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) inkl. technischer Mindestanforderungen!

An dieser Stelle finden Sie die wichtigen Informationen zur BEG EM (Einzelmaßnahmen)

Der Link zu allen offiziellen Dokumenten beim BMWi

Anlagen zur Wärmeerzeugung

Für den Nachweis des hydraulischen Abgleichs für Anlagen zur Wärmeerzeugung (TMA-EM - Kapitel 3) ist das Kapitel 3.1 (übergreifende technische Mindestanforderungen) zu betrachten. Folgenden Punkte gilt es u.a. zu beachten:

  • Es sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen
  • Die wird eine Heizlastermittlung nach DIN 12831 empfohlen.
  • Analog zur Leistungsbeschreibung des VdZ-Bestätigungsformulars (Einzelmaßnahmen) für den hydraulischen Abgleich sind alternativ auch "überschlägige" Heizlastberechnungen zulässig
  • Durchführung des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B (wegen Anforderung der Anpassung der Heizkurve!) gemäß VdZ Bestätigungsformular
  • Die Anpassung der Heizkurve an das Gebäude

Mein erster Kommentar: Mit der Forderung der Anpassung der Heizkurve ist definitiv eine (vereinfachte) raumweise Heizlastberechnung als Basis für den hydraulischen Abgleich notwendig. Somit ist ein Nachweis nach Verfahren A NICHT mehr möglich, obwohl dies im Text so beschrieben ist.

Heizungsoptimierung

Für den Nachweis des hydraulischen Abgleichs in Wohngebäuden für die Heizungsoptimierung kann/darf das Verfahren A angewendet werden, was aber speziell bei größeren Anlagen absolut KEINEN Sinn macht. Ich empfehle dringend Verfahren B. Nur so ist eine Ermittlung der realen Massenströme auf der Basis einer vereinfachten, raumweisen Heizlast möglich.

Energieexperte

Bei der Förderung von Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik, BEG EM Kapitel 5.3) und der Heizungsoptimierung (BEG EM, Kapitel 5.4) ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten optional.

Der neue Leitfaden 2021 für den hydraulischen Abgleich

Damit es bei beim Nachweis für Fördermaßnahmen keine "Überraschung" gibt und der Kunde sich anschließend auch über ein funktionierendes System freuen kann -> Zum Leitfaden